29. Februar, Monatsente

Die BRAU UNION ÖSTERREICH unterliegt Red Bull im „CO2 Streit“

APA/dpa 29.02.2009 Linz/Fuschl am See/Wien

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das zwischenzeitlich ausgesetzte Verfahren zur weiteren Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen, nachdem er die Verfassungsungemäßheit der Ungleichbehandlung der beiden Kontrahenten verneinte.
Zugrunde liegt der im Nachbarland inzwischen zu trauriger Berühmtheit gelangte Streit zwischen der BRAU UNION ÖSTERREICH AG und der Red Bull GmbH. Dem Streit vorangegangen war, ein Bußgeld der Stadt Linz aufgrund einer Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lebensministerium, Bereich Umweltbundesamt). Der Bußgeldbescheid sah die Zahlung einer Strafgebühr in Höhe von Euro 178 546,23 für die Jahre 2005-2007 seitens der Brau Union vor. Diese habe in den fraglichen Jahren – die Ermittlung für die Folgejahre sei noch nicht abgeschlossen – eine sogenannte Überproportionalerzeugung von CO2 zu verantworten. Durch die Produktion und Inverkehrbringung großer Mengen Bier, eines stark kohlensäurehaltigen, sich großer Verbreitung erfreuenden und nicht notwendig näher zu charakterisierenden Getränks, habe sich der durchschnittliche Prokopfausstoß von CO2 in den fraglichen Jahren von zuvor 3,05 auf 3,87 Mal je Tag erhöht.

Dagegen hatte sich die Brau Union zunächst vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gewehrt und noch im Jahre 2008 Red Bull am Landesgericht Salzburg auf Schadensersatz, hilfsweise Schadensmitübernahme verklagt. Die Brau Union ist der Auffassung, nicht nur nicht allein für die Aufstoßerhöhung verantwortlich zu sein, sondern behauptet mittels einer eigens in Auftrag gegebenen Studie nachweisen zu können, dass Red Bull mit seinem sich ebenfalls großer, wenn nicht größter Verbreitung erfreuenden sonstigen Getränk, in eklatant höherem Maße als ursächlich anzusehen sei. Nicht nur sei die Kohlensäurekonzentration in deren Produkt entsprechend höher, sondern fördere auch der unmittelbare Genuß aus dem zudem unweltunfreundlichen Einweggebinde konstruktionsbedingt die Prokopfabgabebereitschaft des Gases unverhältnismäßig. Von den intensiv olfaktorischen und auf ihre Schädlichkeit bisher nicht abschließend untersuchten Begleitstoffen sei noch zu schweigen. Sofern Red Bull nicht ebenfalls zur Prüfung bzw. Zahlung gebeten werde, so solle das Unternehmen wenigstens im zivilgerichtlichen Ausgleich seinen Anteil tragen.

Das Landesgericht Salzburg rief dann, zur Klärung des Sachverhalts und der Begründung der alleinigen Bebußgeldung der Union, die Linzer Behörde auf, die sich auf die Anordnung des Ministeriums und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts berief. Die Firma Red Bull habe weder ihren Sitz noch eine Produktionsstätte in ihrem Zuständigkeitsbereich. Weder Fuschl am See noch die übergeordnete salzburger Behörde wollten Kenntnis von einer Produktionsstätte der Firma Red Bull haben. Damit greife die Anordnung schon gar nicht.

Diese Anordnung als Rechtsgrundlage zu prüfen war nun Aufgabe des VfGH. Dieser sah jedoch mangels Vergleichbarkeit der Fälle, weder einen Fehler in der Anordnung, noch in der Ungleichbehandlung der beiden Unternehmen.
Die Anordnung des Lebensministeriums habe bisher lediglich die Erzeugung des schädlichen Gases im Fokus. Eine Ausdehnung der Anordnung unterliege zunächst dessen Zuständigkeit sowie Ermessen und sei hier nicht Prüfungsgegenstand.
Soweit laut vorgelegter Ermittlungen und Gutachten ersichtlich, füge Red Bull seinem Getränkegemisch zugekauftes also vorhandenes CO2 bei. Die Brau Union erzeuge dagegen im Produktionsprozess eigenes neues CO2. Hierbei spiele es keine Rolle, auf welcher Dauer und Tradition dies beruhe. Auch änderten die dokumentiert erfolgreichen und für sich betrachtet durchaus honorierungswürdig erscheinenden Bemühungen um Nachhaltigkeit in den Bereichen Energie-, Wasser- und sonstiger Resourcenverbrauch nichts an der überproportionalen Prokopfgasausstoßerhöhung im Zuständigkeitsbereich der Stadt Linz. Ferner habe die Brau Union die Möglichkeit das beim Gährungsprozess erzeugte CO2 durch unmittelbare Vorkehrungen beliebig umfassend aufzufangen. Red Bull möge zwar einen – bisher unbestimmten – Anteil am Sockelprokopfgasausstoß haben, erzeuge jedoch das Umweltgift nicht selbst, sondern menge es ihrem Getränk lediglich bei. Damit sei aufgrund der Anordnung keine unberechtigte Ungleichbehandlung entstanden.
Die Fragen ob die Brau Union das bei Gährung abgefangene CO2 – äquivalent dem Produktionsprozess bei Red Bull – später dem Bier wieder zuführen könne oder gleich das Gas an Red Bull verkaufen dürfe, sei ebenfalls nicht Prüfungsgegenstand gewesen.
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